Getränkepflicht bei Hitze: Was Arbeitgeber ab 30 °C wissen müssen
Hitzewelle im Anmarsch. Für Arbeitgeber bedeutet das: ab 30 °C Getränkepflicht – kostenlos, für alle, egal welche Branche. Das steht in der ASR A3.5. Und gilt unabhängig von Unternehmensgröße oder Arbeitsplatztyp. Wer die Spielregeln kennt, hat bei der nächsten Hitzewelle nichts zu improvisieren: Was ab wann Pflicht ist, welche Maßnahmen greifen – und warum Hydration am Arbeitsplatz mehr bringt als nur Compliance.
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Das Wichtigste in Kürze
Ab 30 °C müssen Arbeitgeber geeignete Getränke bereitstellen – ab 26 °C ist es eine Soll-Vorgabe.
Ein gesetzliches Recht auf „Hitzefrei" gibt es in Deutschland nicht. Eigenmächtiges Fernbleiben gilt als Arbeitsverweigerung.
Ab 26 °C sollen Arbeitgeber handeln (Verschattung, Lüftung, Getränke). Ab 30 °C müssen sie es.
Über 35 °C gilt ein Raum ohne Schutzmaßnahmen nicht mehr als geeigneter Arbeitsraum.
Klimaanlage? Keine Pflicht. Der Arbeitgeber wählt die Maßnahmen selbst.
Jugendliche, Schwangere und ältere Beschäftigte können bereits unterhalb dieser Schwellen Handlungsbedarf auslösen.
Die Rechtslage: Was ab wann gilt
Kein Hitzefrei-Gesetz – aber klare Pflichten. Und die liegen beim Arbeitgeber.
Grundlage ist § 618 Abs. 1 BGB: Räume und Arbeitsbedingungen müssen so gestaltet sein, dass Beschäftigte vor Gesundheitsgefahren geschützt sind. Das Arbeitsschutzgesetz macht thermische Belastung zur Pflichtaufgabe der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG). Konkrete Temperaturgrenzen liefert die ASR A3.5 – die zwar kein Gesetz ist, aber Vermutungswirkung hat: Wer sie einhält, erfüllt die Arbeitsstättenverordnung.
Das Stufenmodell der ASR A3.5
Drei Schwellen. Drei verschiedene Pflichtgrade.
Schwelle | Verpflichtungsgrad | Maßnahmen |
Über 26 °C | Soll | Verschattung, Lüftung, Ventilatoren, Gleitzeit, Kleiderordnung lockern, Getränke bereitstellen |
Über 30 °C | Muss | Wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung – technisch vor organisatorisch vor personenbezogen |
Über 35 °C | Raum ungeeignet | Nur mit besonderen Schutzmaßnahmen (Luftduschen, Hitzepausen, Schutzkleidung) zulässig |
Wichtig: „Raum ungeeignet" heißt nicht automatisch Heimgehen. Das entscheidet der Arbeitgeber – nicht die Beschäftigten.
Getränkepflicht ab 30 °C: Was gilt konkret
Ab 26 °C sollen, ab 30 °C müssen geeignete Getränke – mindestens Trinkwasser – kostenlos bereitgestellt werden. Für alle. Immer. Unabhängig von Branche oder Arbeitsplatztyp.
Wer die Getränkeversorgung bereits dauerhaft gut aufgestellt hat, hat bei der nächsten Hitzewelle eine Sorge weniger. Wie das steuerlich und praktisch funktioniert, erklärt der Artikel Getränke für Mitarbeiter: Was ist erlaubt, steuerfrei und sinnvoll?
Was das für verschiedene Arbeitsplätze bedeutet
Büro
Ziel: unter 26 °C bleiben. Klingt simpel – ist es meistens auch, wenn man früh genug handelt.
Außenliegender Sonnenschutz wirkt mehr als jeder Ventilator. Morgendliches Querlüften, dann Fenster zu und abdunkeln – das hält Büros stundenlang kühler. Drucker, Kopierer und andere Wärmequellen nur bei Bedarf laufen lassen. Gleitzeit ausweiten, Kleiderordnung lockern. Eine Klimaanlage ist nicht verpflichtend – wer eine hat, sollte 25 °C anstreben.
Homeoffice: Bei fest eingerichtetem Telearbeitsplatz liegt die Verantwortung beim Arbeitgeber. Beim mobilen Arbeiten beim Beschäftigten selbst. Der Betriebsrat hat über die Gefährdungsbeurteilung ein Mitbestimmungs- und Initiativrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) – und kann Maßnahmen aktiv einfordern.
Produktion und Industrie
Hier reicht Jalousie runterziehen nicht. Technische Maßnahmen haben Vorrang: Abschirmung von Wärmequellen, Luftduschen, gezielte Lüftung. Entwärmungsphasen und die Verlagerung schwerer Arbeiten in die frühen Morgenstunden entlasten spürbar.
Wer persönliche Schutzausrüstung trägt, die die Wärmeabgabe des Körpers behindert, braucht eine angepasste Gefährdungsbeurteilung – die reine Lufttemperatur unterschätzt die tatsächliche Belastung hier erheblich. Empfehlung: mindestens drei Liter Flüssigkeit pro Tag, je nach Arbeitsschwere deutlich mehr.
Außenarbeitsplätze und UV-Schutz
Für Arbeiten im Freien hat der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) im August 2025 ergänzende Empfehlungen beschlossen – selbes Stufenmodell wie drinnen, aber mit UV-Schutz on top. Ab UV-Index 3 sind Schutzmaßnahmen zu planen, ab UV-Index 8 sind UV-Schutzkleidung und Sonnenschutzmittel zwingend. Keine Vermutungswirkung wie eine ASR – aber der fachlich anerkannte Stand der Technik.
Was gerade politisch passiert
Ein eigenes Hitzeschutzgesetz kommt nicht – zumindest nicht jetzt. Die Bundesregierung setzt weiter auf den bestehenden ArbStättV/ASR-Rahmen. Die ASR A3.5 wird aktuell überarbeitet, um mit zunehmenden Hitzeperioden Schritt zu halten (Bundestags-Drucksache 21/1731, September 2025). Wann die neue Version kommt – unklar.
Die IG BAU fordert „Hitzefrei ab 33 Grad" und ein Klima-Kurzarbeitergeld. Das Baugewerbe lehnt feste Temperaturgrenzen ab. Der DGB kritisiert vor allem, dass Gefährdungsbeurteilungen in der Praxis oft schlicht fehlen. Auf EU-Ebene: Rahmenrichtlinie 89/391/EWG und EU-OSHA-Leitfaden „Arbeit bei Hitze" (2023) – aber keine eigene verbindliche Hitzerichtlinie.
Getränke bereitstellen: Pflicht erfüllen und mehr daraus machen
Die Getränkepflicht ab 30 °C ist das gesetzliche Minimum. Was dahinter steckt, ist größer.
Schon 2 % Flüssigkeitsmangel senken Konzentration und kognitive Leistungsfähigkeit messbar. Im Arbeitsalltag vergessen viele schlicht zu trinken – nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil das Gehirn im Fokus-Modus Durstsignale aktiv ausblendet. Hitze verschärft das.
Was hilft: Gut erreichbare und sichtbare Hydration-Hubs, Abwechslung im Angebot, eine Lösung die sich selbst organisiert.
Wie das in der Praxis bei verschiedenen Teams aussieht – das zeigen die Re:Drink Case Studies
Wer das Thema Getränke richtig löst, erfüllt nicht nur die Pflicht. Er investiert in Fokus, Wohlbefinden und Teamkultur. Was das konkret bedeutet, erklärt der Hydration-Guide: Fokus, Produktivität und Trinkgewohnheiten am Arbeitsplatz
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